Japan
Das japanische Kulturgutschutzrecht ist umfänglich im Law for the Protection of Cultural Property geregelt, was in weiten Teilen denkmalschutzrechtliche Regelungen umfasst. Insbesondere Bauwerke, Gemälde, Skulpturen, kunsthandwerkliche Gegenstände, Bücher, Texte, Urkunden, archäologische Artefakte sowie historische Unterlagen können Kulturgüter (Art. 2 Abs. 1) darstellen. Der Schutz der Kulturgüter richtet sich danach, ob sie als important cultural property bestimmt (Art. 27 ff.), als registered tangible cultural property im Cultural Property Registry eingetragen (Art. 57 ff.) oder als important tangible folk cultural property bestimmt (Art.78 ff.) sind. Bei ersterem besteht ein generelles Ausfuhrverbot mit Ausnahmen für den internationalen kulturellen Leihverkehr (Art. 44), während bei den beiden anderen Kulturgutkategorien eine Ausfuhrerlaubnis grundsätzlich beantragt werden kann (Art. 65, 82).